Mieter geht in Insolvenz – Insolvenzverwalter verlangt Auszahlung der Kaution
Im laufenden Mietverhältnis kann der Vermieter die Mietkaution behalten. Der Insolvenzverwalter kann weder die Auszahlung zur Masse verlangen noch mit den Mieten aufrechnen.
Ist das Mietverhältnis beendet, muss der Vermieter die Mietkaution zunächst innerhalb einer angemessenen Zeit auflösen und abrechnen. Bestehen noch Forderungen, kann der Vermieter eine Barkaution aufrechnen, wenn bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderungen aus dem Mietverhältnis fällig und entstanden waren und dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechenbar gegenüberstanden. Denn eine bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestehende Aufrechnungslage wird durch die Insolvenz nicht berührt (§ 94 InsO). War eine Forderung aus dem Mietverhältnis bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar entstanden, aber noch nicht fällig (z.B. Miete), kann der Vermieter nur aufrechnen, wenn die Forderung eher fällig wird als der Kautionsrückzahlungsanspruch (§ 95 Abs. 1 InsO). Ist die Forderung oder der Kautionsrückzahlungsanspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, ist die Aufrechnung unzulässig (§ 96 InsO).
Wurde die Kaution durch eine Bürgschaft oder durch Verpfändung eines Sparbuchs erbracht, erfolgt die Verwertung der Kaution nicht durch Aufrechnung, daher gelten die Aufrechnungsbeschränkungen dort nicht.